Allgemeine Verkaufsbedingungen
der NABA Feinkost GmbH

Stand: 7. Oktober 2019

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen der NABA Feinkost GmbH gelten ausschließlich für sämtliche Angebote, Lieferungen von Waren und Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
1.2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern.
1.3. Es gelten vorrangig die Bedingungen gemäß unseren Auftragsbestätigungen, sowie diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
1.4. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen keine Anwendung.

2. ANGEBOTE

2.1. Alle Angebote sind insbesondere hinsichtlich Angaben über Mengen, Verpackung, Preise und Lieferzeiten freibleibend und verstehen sich, falls nicht anders erwähnt, per Stück und „ab Werk (EXW) Gierstädt, Deutschland, Incoterms 2020“ einschließlich Verpackung.
2.2. Aufträge des Kunden werden für uns erst durch unsere Auftragsbestätigung in Schriftform, beziehungsweise durch Lieferung verbindlich.

3. PREISE, ZAHLUNGSMODALITÄTEN, AUFRECHNUNG UND VERZUG

3.1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nicht in Schriftform etwas anderes vereinbart ist, „ab Werk (EXW) Gierstädt, Deutschland, Incoterms 2020“ zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2. Bei Lieferverträgen sind Änderungen der Zollsätze, Wechselkurse, eventuelle Neubelastungen sowie Maßnahmen höherer Hand vorbehalten. Diese Umstände berechtigen uns zur entsprechenden Anpassung des Kaufpreises.
3.3. Soweit schriftlich nicht anders vereinbart, haben Zahlungen „netto-Kasse“ bargeldlos innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
3.4. Uns steht es frei, unsere Leistungen per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
3.5. Der Kunde darf mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen nur aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen, sofern die Forderungen oder die Zurückbehaltungsrechte des Kunden entweder rechtskräftig festgestellt, durch uns anerkannt sind oder der Gegenanspruch mit der in Rechnung gestellten Ware im Zusammenhang steht. Die gerichtliche Geltendmachung ausgeschlossener Ansprüche steht dem Kunden frei.
3.6. Hält der Kunde Zahlungsverpflichtungen nicht ein oder werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und wird dadurch die Zahlung unserer offenen Forderungen gefährdet, sind wir – vorbehaltlich weitergehender Ansprüche – berechtigt, alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, hierfür Sicherheiten zu verlangen und/oder vom laufenden Vertrag mit dem Kunden sowie sonstigen, mit ihm bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten und zukünftige Lieferungen von einer Vorkasse abhängig zu machen.
3.7. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Verzugspauschale von € 40 gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer und höherer Schäden bleibt vorbehalten.

4. LIEFERUNGEN UND TRANSPORTGEFAHR, ERNTEVORBEHALT, HÖHERE GEWALT

4.1. Lieferfristen sind, wenn wir sie nicht ausdrücklich und schriftlich als „fix“ vereinbart bestätigt haben, nur annähernd gemeint und stellen keine Fixtermine dar.
4.2. Im Falle des Lieferverzuges hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von wenigstens zwei Wochen zu setzen. Lieferfristen gemäß Satz 1 verlängern sich in Fällen höherer Gewalt oder bei Eintritt sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände um die Dauer des vorübergehenden Leistungshindernisses.
4.3. Wir sind mangels entgegenstehender Vereinbarung im handelsüblichen Umfang zu Teillieferungen, die wenigstens 25 % der Bestellmenge betreffen, berechtigt.
4.4. Bei Verträgen, deren Abwicklung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt (z.B. Lieferungen auf Abruf), gilt jede Lieferung als ein abgeschlossenes Geschäft. Eine mangelhafte oder nicht rechtzeitige Teillieferung hat keinen Einfluss auf den noch nicht ausgeführten Vertragsteil.
4.5. Wir behalten uns vor, die Bestellmenge um bis zu 10 % bei entsprechender Anpassung des Kaufpreises auf- oder abzurunden, um in vorrätigen Verpackungseinheiten liefern zu können.
4.6. Alle Angebote und Verträge stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
4.7. Alle unsere Verkäufe erfolgen zudem unter Erntevorbehalt. Wenn als Folge einer schlechten Ernte bezogen auf die Menge weniger Produkte zur Verfügung stehen als beim Abschluss des Vertrages erwartet werden konnte, haben wir das Recht, entsprechend weniger Produkte zu liefern. Dies trifft insbesondere zu, wenn die von uns über Anbauverträge oder sonstige Verträge eingekauften Produkte nicht ausreichen, um die Verträge aller Abnehmer zu erfüllen. Mit der Lieferung einer aus diesem Grund geringeren Menge erfüllen wir unsere Lieferungsverpflichtungen vollständig. Wir sind in einem solchen Fall nicht verpflichtet, Ersatzprodukte zu liefern und haften nicht für Schäden irgendeiner Art. Diese Vorschrift gilt entsprechend auch für den Fall, dass weniger Produkte als Folge eines Verbots des Inverkehrbringens durch die hierzu befugten Behörden zur Verfügung stehen).
4.8. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist (Kontraktdauer) das Produkt vollständig abzurufen. Andersfalls sind wir berechtigt, das vereinbarte Volumen zu kürzen oder vom Vertrag zurückzutreten und die uns im Zusammenhang mit dem ausgebliebenen Abruf entstandenen Kosten und etwaige Schäden geltend zu machen.
4.9. Unvorhergesehene Vorkommnisse, wie Streiks, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, einschränkende behördliche Maßnahmen oder Naturkatastrophen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe und Komponenten verlängern unsere Lieferfrist angemessen, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Diese Hindernisse haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs entstehen. Im Falle voraussichtlich dauerhafter Hindernisse sind wir zudem berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesem Falle ist der Kunde nicht zur Erbringung der (restlichen) Gegenleistung verpflichtet und erhält eventuelle Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Leistungen unverzüglich zurück. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
4.10. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, versenden wir die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
4.11. Alle Lieferungen erfolgen einschließlich der erforderlichen und notwendigen Verpackungen. Für die Entsorgung gilt, dass diese entweder durch den Käufer übernommen wird oder die Kosten dafür den jeweiligen Verkaufspreisen in entsprechender Höhe zugeschlagen werden.

5. BESCHAFFENHEIT DER WARE, UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEOBLIEGENHEIT UND MÄNGELANSPRÜCHE

5.1. Die Sollbeschaffenheit der Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Diese stellen jedoch, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes bestimmt ist, keine Zusicherungen von Eigenschaften oder Garantien dar.
5.2. Beim Verkauf nach Muster gilt das Muster nur als Anschauungsstück, um die Eigenschaften und den Charakter der Ware darzustellen. Die Eigenschaften des Musters sind, soweit nicht anderweitig ausdrücklich schriftlich vereinbart, nicht zugesichert oder garantiert.
5.3. Bei Verkauf auf Analysengutbefund gelten die Spezifikation und die die Qualität des Musters als vereinbart, wenn der Kunde das übersandte Muster nicht ausdrücklich, schriftlich und fristgemäß rügt. Die Frist hierfür beträgt vier Wochen ab dem Tag, der auf die Übergabe des Musters folgt. Die mit der Untersuchung verbundenen Kosten trägt in jedem Fall der Kunde.
5.4. Natürliche und erntebedingte Abweichungen der Ware in Form, Farbe, Struktur und hinsichtlich der Menge enthaltener Wirkstoffe begründen bei Naturprodukten keinen Mangel, es sei denn, die Ware weicht hinsichtlich dieser Umstände von ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen mit dem Kunden ab oder die Schwankungen gehen deutlich über das übliche Maß hinaus.
5.5. Offen zu Tage liegende Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber drei Werktage nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat die Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Ablieferung am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Verdeckte Mängel, die bei einer rechtzeitigen und sorgfältigen Untersuchung nicht zu erkennen waren, sind uns unverzüglich, spätestens aber drei Werktage nach Bekanntwerden schriftlich anzuzeigen. Bei Verletzungen der vorstehend geregelten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware als genehmigt.
5.6. Die Ware gilt ebenfalls als genehmigt, wenn der Käufer sie weiterverarbeitet oder weiterveräußert, es sei denn, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war.
5.7. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Kunden nach unserer Wahl zunächst auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt. Schlägt eine Nacherfüllung fehl, dürfen wir ein weiteres Mal nacherfüllen. Die Vorschriften zum Erntevorbehalt gemäß Ziffer 4.7 bleibt hiervon unberührt.
5.8. Schlägt die Nacherfüllung durch uns fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziff. 6. bleiben unberührt.
5.9. Beruht der Mangel auf der Lieferung eines Dritten an uns, kann der Kunde nur verlangen, dass wir ihm unsere Ansprüche gegen den Dritten abgetreten. Erst wenn die vorherige Inanspruchnahme des Dritten durch den Kunden fehlschlägt, kann uns der Kunde in Anspruch nehmen.
5.10. Gewährleistungsansprüche gegen uns können nicht abgetreten werden.

6. HAFTUNG

6.1. Wir haften für einfache Fahrlässigkeit im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten).
6.2. Im Übrigen haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3. Im Falle leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir lediglich für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Folgeschäden.
6.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.5. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

7. VERJÄHRUNG

7.1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr nach Empfangnahme der Lieferung/Leistung durch den Kunden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährung vorsehen.
7.2. Die Verjährung im Falle des Lieferantenregresses gemäß §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt, sie beträgt fünf Jahre gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache bei unserem Kunden.

8. VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8.2. Hat der Kunde den Kaufpreis für die gelieferte Ware bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns vom Kunden noch nicht vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. Dies gilt auch bei Einstellung unserer Einzelforderungen in ein Kontokorrent.
8.3. Bei der Verarbeitung der von uns gelieferten Waren durch den Kunden gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir unmittelbar Miteigentum an den neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Materialien.
8.4. Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde uns Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache.
8.5. Gleichzeitig ist vereinbart, dass der Kunde unser Vorbehalts-/Sicherungseigentum sowie das gemäß Ziff. 8.3 und 8.4 entstandene Allein-/Miteigentum jeweils unter geeigneter Kennzeichnung auf seine Kosten sicher, sachgerecht und sorgfältig für uns verwahrt und versichert.
8.6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Ware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen wir uns das Eigentum vorbehalten haben, tritt der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns an uns ab; sofern wir im Falle der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum erworben haben, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Wertes der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zum Wert der vom Kunden veräußerten Waren.
8.7. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an Dritte sind dem Kunden nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Vorbehaltseigentum hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte wahren können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
8.8. Auf unser Verlangen hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben. Ebenso hat der Kunde auf unser Verlangen die in unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Waren als solche zu kennzeichnen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
8.9. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kunde nicht mehr berechtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Er hat diese sofort an uns herauszugeben, alle Auskünfte über Sicherheiten zu erteilen und die diesbezüglichen Unterlagen auszuhändigen. Die Kosten für die Wahrung unserer Rechte gehen zu Lasten des Kunden. Der Widerruf der Veräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis stellt für sich allein noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Unser Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
8.10. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf schriftliches Verlangen des Kunden verpflichtet, von uns auszuwählende Sicherheiten in entsprechender Höhe zugunsten des Kunden freizugeben.
8.11. Ist der Eigentumsvorbehalt nach den Bestimmungen dieser Ziff. 8 nach dem Recht des Staates, in dessen Bereich sich unsere Produkte befinden, nicht wirksam, gilt die in diesem Staat dem Eigentumsvorbehalt entsprechende, nächst wirksame rechtliche Sicherung als vereinbart. Der Kunde wird gegebenenfalls alle Maßnahmen treffen, die zur Genehmigung und Erhaltung eines solchen Rechts erforderlich sind.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1. Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen und die Verpflichtungen des Kunden ist Gierstädt.
9.2. Soweit in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder unseren Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, bedürfen sämtliche Erklärungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung zum Kunden der Schriftform (§ 126 BGB). Wobei die Schriftform durch Einhaltung der elektronischen Form (§ 126a BGB) oder der Textform (§ 126b BGB) gewahrt ist.
9.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
9.4. Gerichtsstand ist Gierstädt. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz zu verklagen.
9.5. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

NABA Feinkost GmbH
Apfelring 1
99100 Gierstädt
Deutschland
Telefon: +49 (0) 36206 2530
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Geschäftsführer/in: Felicitas v. Heinz, Bernhard von Reiche und Dr.-Ing. Philipp Theden

Amtsgericht Jena, HRB 101179