Allgemeine Einkaufsbedingungen
der NABA Feinkost GmbH

1. GELTUNGSBEREICH

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge über die Bestellung von Waren und Leistungen durch uns, die NABA Feinkost GmbH, bei unseren Lieferanten.

1.2. Entgegenstehende bzw. von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, insbesondere dessen allgemeine Verkaufsbedingungen, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diese ausdrücklich schriftlich anerkannt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. ANGEBOTE, UNTERLAGEN

2.1. Angebote des Lieferanten sind schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) abzugeben. Der Lieferant hat alle Kosten zu tragen, die ihm bei der Vorbereitung und Unterbreitung des Angebots entstehen.

2.2. An den Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassene Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie sämtliches geistiges Eigentum vor. Der Lieferant darf diese ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritten nicht übergeben oder diesen zugänglich machen. Werden sie ihm im Zusammenhang mit einer Angebotsabgabe oder Bestellung überlassen, darf er sie ausschließlich zum Zwecke Angebotsabgabe bzw. der Abwicklung der Bestellung nutzen. Sie sind uns unaufgefordert zurückzugeben, wenn es nicht zur Bestellung kommt oder auf Anforderung, wenn eine erteilte Bestellung abgewickelt worden ist.

2.3. Der Lieferant verpflichtet sich, Angeboten und Auftragsbestätigungen folgende Dokumente und Muster unaufgefordert und kostenfrei beizulegen:

2.3.1. Hinsichtlich Bio-Waren den Nachweis einer gültigen Bio-Zertifizierung nach den deutschen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008.

2.3.2. Hinsichtlich Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und non-food Waren die entsprechende Produktspezifikation.

2.3.3. Hinsichtlich Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmitteln alle verfügbaren Analysen, insbesondere Pestizidanalysen und mikrobiologische Analysen eines akkreditierten Labors.

2.3.4. Hinsichtlich Lebensmittelbedarfsgegenständen eine Konformitätserklärung gemäß den deutschen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff. Hinsichtlich aller anderen Lebensmittelbedarfsgegenstände entsprechende Nachweise über die Eignung für den Verwendungszweck, u.a. Unbedenklichkeitserklärungen, Migrationstests, etc.

2.3.5. Hinsichtlich eines etwaigen Exports der Waren ins inner- und/oder außereuropäische Ausland die zur Ausfuhr erforderlichen oder zweckdienlichen schriftlichen Unterlagen und Erklärungen wie z. B. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse, Unbedenklichkeitsbescheinigungen etc.

2.3.6. Hinsichtlich aller Waren, für die die Anwendung eines Freihandelsabkommens, Präferenzursprungssystems, etc. besteht, die entsprechenden Nachweise (Lieferantenerklärung, Präferenzursprungsbescheinigung/-rechnung), um die Anwendung zu belegen.

2.3.7. Hinsichtlich aller Waren, die unter der Bedingung „Kauf auf Mustergutbefund“ bestellt werden, Muster in ausreichender Zahl, bei „Kauf auf Analysegutbefund“ Analysen eines in der EU akkreditierten Labors.

2.3.8. Zertifizierungen zum Nachweis des Beitritts und der Einhaltung von Verhaltenskodizes (z.B. BSCI-Code of Conduct, Fairtrade, Transfair, Rainforest Alliance oder vergleichbaren Initiativen).

3. BESTELLUNGEN

3.1. Bestellungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax, etc.) erteilen. Mündlich oder telefonisch vorgenommene Bestellungen bedürfen einer nachträglichen Bestätigung durch uns in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.). Bei Lieferungen, die nicht aufgrund ordnungsgemäßer Bestellung nach den vorstehenden Regelungen erfolgen, können wir die Annahme und die Zahlung verweigern. Im Falle von Unklarheiten in der Bestellung, müssen diese durch Rückfrage des Lieferanten in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) geklärt werden.

3.2. Der Lieferant ist verpflichtet, bei Annahme der Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen, diese in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) zu bestätigen.

3.3. Weichen Auftragsannahmen oder Bestätigungsschreiben des Lieferanten von der Bestellung ab, so ist der Lieferant verpflichtet, ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der Zustimmung von uns in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) zustande.

3.4. Eine von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung stellt ein neues Angebot dar und bedarf der Annahme durch uns in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.).

3.5. Die Beauftragung eines Subunternehmers bedarf der vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) durch uns. Dabei bleiben die Verpflichtungen des Lieferanten uns gegenüber uneingeschränkt erhalten, und er wird für evtl. Fehler seines Subunternehmers wie für eigene Fehler eintreten.

4. PREISE, LIEFERUNG, VERPACKUNG

4.1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend.

4.2. Unsere Bestellungen unterliegen den Incoterms. Soweit nicht in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) etwas anderes vereinbart, gilt „geliefert benannter Ort (DAP) Incoterms 2020“. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis beinhaltet alle Kosten für eine Lieferung entsprechend der vereinbarten Incoterms.

4.3. Änderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, unabhängig vom Grund, ausgeschlossen, sofern nicht in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) etwas anderes vereinbart ist.

4.4. Soweit die Preise in der Bestellung von uns nicht aufgeführt sind, hat der Lieferant diese in seiner Auftragsbestätigung anzugeben. In diesem Fall kommt der Vertrag erst durch weitere Bestätigung von uns in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) zustande.

4.5. Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk, ab Lager des Lieferanten oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehende Kosten einschließlich Beladen und Rollgeld zu Lasten des Lieferanten.

4.6. Der Lieferant hat uns die Abwicklung einer Lieferung unverzüglich durch eine Versandanzeige bekannt zu geben. Auf dieser sowie auf anderen eine Bestellung abwickelnden Unterlagen und Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben.

4.7. Der Lieferant hat umweltfreundliche und möglichst wiederverwertbare Verpackungsmaterialien einzusetzen.

5. RECHNUNG, ZAHLUNG

5.1. Rechnungen sind mit allen erforderlichen Nachweisen und Bezugnahme auf die Bestelldaten zu erstellen. Verzögerungen aufgrund der Nichteinhaltung dieser Vorgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Zahlungsfristen beginnen in solchen Fällen nicht vor Vorlage prüfbarer und diesen Regelungen entsprechender Rechnungen zu laufen.

5.2. Rechnungen des Kunden sind innerhalb von 14 Kalendertagen unter Abzug von 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen netto Kasse zur Zahlung fällig. Die Fristen laufen nach Zugang der Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung bzw. Leistung.

5.3. Gesetzlich vorgesehene Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns unter den dort genannten Voraussetzungen zu.

6. LIEFERZEIT, FRISTEN, VERTRAGSSTRAFE

6.1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich und werden vom Tag der Bestellung an berechnet. Maßgebend für deren Einhaltung ist das Eintreffen der Lieferung an der in der Bestellung genannten Empfangsstelle bzw. die erfolgreiche Abnahme, wenn eine solche vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

6.2. Erkennt der Lieferant, dass er die Termine oder Fristen nicht einhalten kann, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) mitzuteilen. Die Anerkennung des neuen Liefertermins bedarf unserer Zustimmung in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.).

6.3. Gerät der Lieferant in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

6.4. Vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen erkennen wir nur an, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Anderenfalls haben wir das Recht, die Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Auch dann, wenn wir diese annehmen, sind wir zu vorzeitigen Zahlungen nicht verpflichtet.

6.5. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen und Rechnungen unsere Bestellnummer und – soweit von uns mitgeteilt – Artikelnummer sowie Art, Menge und Abladestelle der Lieferung anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

6.6. Unsere vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

6.7. Unsere vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche.

7. BESCHAFFENHEIT – AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

7.1. Die in der Spezifikation lt. Bestellung oder in Qualitätssicherungsvereinbarungen ausgewiesenen Eigenschaften oder Merkmale muss die Kaufsache als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale zwingend erfüllen.

7.2. Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhält, sind diese für die Art, Beschaffenheit und Ausführung der zu liefernden Waren allein maßgebend.

7.3. Bei einer Serienfertigung gemäß unserer Spezifikation darf diese erst nach unserer Musterfreigabe in Schrift- oder Textform (E-Mail, Fax, etc.) begonnen werden. Bedenken, die der Lieferant gegenüber unserer Spezifikation hat, sind unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf die Musterfertigung oder sonstige Vertragserfüllung nicht erfolgen bis eine Einigung zwischen den Parteienerfolgt ist.

7.4. Die gelieferten Waren müssen den jeweils in Betracht kommenden geltenden gesetzlichen Vorschriften, BNN-Vorschriften, sonstigen gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen sowie den anerkannten Regeln der Rohwaren entsprechen.

8. SACHMÄNGELHAFTUNG

8.1. Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

8.2. Zahlungen durch uns gelten weder als Anerkenntnis einer vertragsgemäßen Erbringung, noch der Mängelfreiheit der erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen, noch als Anerkenntnis der ordnungsgemäßen Fakturierung.

8.3. Der Lieferant hat für die Einhaltung der von ihm übernommenen Garantien Sorge zu tragen.

8.4. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen oder Leistungen den Spezifikationen, dem Verwendungszweck und dem allgemeinen Stand der Technik entsprechen sowie im Übrigen mangelfrei sind. Sie müssen insbesondere auch den relevanten öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, Richtlinien und Vorschriften von Behörden, Berufsgenossenschaften, etc. entsprechen. Soweit keine bestimmten Qualitätskriterien vereinbart sind, müssen die Waren und ihre Verpackung mindestens von handelsüblicher Qualität sein. In der Bestellung enthaltene Qualitäts- und Quantitätsangaben sowie unsere Spezifikationen müssen eingehalten werden.

8.5. Der Lieferant gewährleistet insbesondere,

8.5.1. dass die gelieferten Waren und ihre Verpackung mustergetreu sind und den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen;

8.5.2. dass die Waren und ihre Verpackung den deutschen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, bei Waren, die Lebensmittel sind, sind dies insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und das LFGB;

8.5.3. dass die Waren und ihre Verpackung den vereinbarten Spezifikationen entsprechen;

8.5.4. eine unbeschränkte Verkehrsfähigkeit der von ihm gelieferten Waren und deren Verpackung sowohl im Produktionsinland als auch auf den jeweiligen ihm schriftlich oder in Textform bekannt gemachten Absatzmärkten;

8.5.5. dass die Höchstmengen für Kontaminanten und Mykotoxine der Verordnung EG Nr. 1881/2006 entsprechen;

8.5.6. dass Aromen und die in den Waren eingesetzten Aromen den Anforderungen der EG-Aroma-Richtlinie Nr. 1334/2008 entsprechen;

8.5.7. dass Waren mit japanischem Ursprung der Verordnung (EU) Nr. 561/2012 entsprechen;

8.5.8. ausschließlich Waren zu liefern, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Pestizidrückstände-HöchstgehaltsVO) auch insoweit erfüllen, dass Pestizidrückstände auch bei Zugrundelegung des oberen Werts des Streubereichs der Analyseergebnisse unterhalb der Grenzwerte liegen;

8.5.9. dass Bio Ware den deutschen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008, sowie den vom Bundesverbande Naturkost Naturwaren (BNN) e.V. unter www.n-bnn.de veröffentlichten Orientierungswerten entspricht;

8.5.10. dass die Ware nicht mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen behandelt ist;

8.5.11. dass die von ihm gelieferten Waren gemäß den einschlägigen Bestimmungen keine gentechnisch veränderten Lebensmittel sind und/oder keine aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellte Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Aromastoffe enthalten, ausgenommen hiervon sind zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen mit gentechnisch verändertem Material bis zu einem Schwellenwert von 0,9 % bezogen auf die einzelne Zutat;

8.5.12. dass die Waren in Bezug auf Gentechnikkennzeichnungsvorgaben nicht kennzeichnungspflichtig sind;

8.5.13. die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der Bescheinigungen und Dokumente im Sinne von 2.3 und

8.5.14. dass Lebensmittelbedarfsgegenstände den deutschen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 entsprechen.

8.6. Soweit die Waren von uns mit anderen Sachen vermischt, verbunden und/oder verarbeitet werden, gewährleistet der Lieferant die Verwendungs- und Verkehrsfähigkeit sowohl bezogen auf den Herstellungsprozess als auch bezogen auf das Endprodukt, soweit wir den Lieferanten schriftlich oder in Textform darüber in Kenntnis gesetzt haben. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unaufgefordert etwaige Bedenken hinsichtlich einer dementsprechenden Verwendung der Waren mitzuteilen, insbesondere etwaige von uns zu berücksichtigende Besonderheiten hinsichtlich der Verwendung der Waren bei der Produktion anzugeben.

8.7. Jede Änderung von Mengen und/oder Zusammensetzungen der Waren in den Zutatenlisten (Rezepturveränderungen) sowie Verpackungsänderungen in Abweichung von der von uns mit dem Lieferanten vereinbarten Produktspezifikation müssen uns mindestens sechs Monate vor der geplanten Umsetzung schriftlich mitgeteilt werden. Entsprechende Änderungen bedürfen, soweit nicht aufgrund zwingender deutscher und europäischer gesetzlicher Vorschriften erforderlich, stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

8.8. Der Lieferant gewährleistet im Hinblick auf die Waren ordnungsgemäße und lückenlose Kontrollen im Verlauf der Herstellung auf Basis der jeweils gültigen Gesetzeslage sowie dem aktuellen Stand der Technik.

8.9. Wir sind berechtigt, die Beauftragung von Drittlieferanten auszuschließen, soweit Zweifel an den Qualitätsstandards der Drittlieferanten begründet sind.

8.10. Der Lieferant gewährleistet bezüglich der von ihm gelieferten Waren die durchgängige und lückenlose Rückverfolgbarkeit gemäß den jeweils geltenden, deutschen und europäischen gesetzlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden. Gegenstand der Rückverfolgbarkeit sind über die Waren hinaus für jede Ware die verwendeten Zutaten, Rohwaren, Zusatz- und Hilfsstoffe etc., der Zeitpunkt der Herstellung/Erzeugung, die Verpackungsmaterialien und der Verlauf des Herstellungsprozesses.

8.11. Über Ziffer 8.10 hinaus ist der Lieferant bei Lebensmitteln, Lebensmittelverpackungen und Lebensmittelbedarfsgegenständen verpflichtet, uns auf Verlangen die gesamte Lieferkette der von ihm gelieferten Waren und deren Zutaten bzw. der verwandten Materialien namentlich bis zum Ursprung nachzuweisen. Auf Verlangen sind uns die Zertifikate für diese Vorlieferanten vorzulegen. Der Lieferant gewährleistet, dass er die Vorlieferanten überwacht und fortlaufend eine zumindest branchenübliche Anforderung entsprechende Wareneingangskontrolle durchführt.

8.12. Der Lieferant ist verpflichtet, uns im Bedarfsfall (behördliche Beanstandung, Kundenreklamation etc.) auf Anforderung bezüglich bestimmter nachgefragter Waren notwendige Auskünfte/Informationen unverzüglich zu erteilen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche gegenüber dem Lieferanten bleibt hiervon unberührt.

8.13. Bei Waren, deren Kennzeichnung haltbarkeitsbezogene Datumsangaben (Mindesthaltbarkeitsdatum, Verbrauchsdatum etc.) aufweisen oder aufweisen müssen, muss die Restlaufzeit, d. h. die Zeit, die uns für die Verarbeitung und/oder Vermarktung der Waren zur Verfügung steht, gerechnet ab dem auf den Wareneingang folgenden Tag mindestens 80 % der gesamten Laufzeit (Spanne zwischen Herstellung und angegebenem Datum) betragen. Warenlieferungen, die diese Anforderung nicht erfüllen, gelten als mangelhaft.

8.14. Sofern Gegenstand der Lieferung des Lieferanten Verpackungsmaterial ist, welches wir verwenden und einsetzen, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, d. h. der Lieferant gewährleistet die unbeschränkte Verkehrs- und Verwendungsfähigkeit des Verpackungsmaterials. Er gewährleistet insbesondere, dass von diesem Verpackungsmaterial keine nachteiligen Einwirkungen auf das verpackte Produkt ausgehen.

8.15. Wird wegen tatsächlicher oder angeblicher Gesundheitsgefahren öffentlich, insbesondere in den Medien davor gewarnt, Produkte vergleichbarer Art oder mit vergleichbaren Inhaltsstoffen zu kaufen und zu benutzen, sind wir zur Stornierung nicht ausgelieferter Bestellungen sowie zur Rückgabe bereits gelieferter Waren gegen Erstattung des Kaufpreises berechtigt, insbesondere soweit infolge der Warnung voraussichtlich keine Nachfrage mehr für die Ware besteht. Das Stornierungsrecht ist von uns binnen eines Monats nach der ersten Veröffentlichung der Warnung auszuüben.

8.16. Der Lieferant gewährleistet, dass die für die Anlieferung verwendeten Transportmittel zum Transport von Lebensmitteln geeignet sind. In den Transportmitteln dürfen sich insbesondere keine Schädlinge, Fremdgerüche, Staub, Feuchtigkeit, Schimmel, Fremdkörper oder sonstige negative Beeinflussung finden. Gleiches gilt für den jeweiligen Be- und Endladebereich und eine Zwischenlagerung. Insbesondere gewährleistet der Lieferant, keine Transportmittel zu verwenden, deren Frachtraum lediglich ganz oder teilweise mit einer Plane umschlossen ist.

8.17. Bei Mängeln stehen uns die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung zu verlangen. Die im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung entstehenden Kosten hat der Lieferant zu tragen. Das gesetzlich vorgesehene Recht auf Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder die Geltendmachung von Garantieansprüchen bleiben vorbehalten.

8.18. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant damit in Verzug ist.

8.19. Die Verjährungsfrist und der Verjährungsbeginn für Mängelansprüche bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

9. PRODUKTHAFTUNG, FREISTELLUNG VON ANSPRÜCHEN DRITTER, VERSICHERUNG, GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE

9.1. Werden wir wegen eines fehlerhaften Produkts aus Produkthaftungsregelungen in Anspruch genommen, sind wir berechtigt, uns entstandene Schäden dem Lieferanten weiter zu belasten, soweit dieser die Fehler zu verantworten hat. Der Lieferant wird uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, wenn der Fehler im Verantwortungsbereich des Lieferanten begründet ist.

9.2. Maßnahmen, die wir zur Verhinderung von Produkthaftungsschäden in solchen Fällen in angemessenem und gebotenem Umfang durchführen, hat der Lieferant zu erstatten. Wir werden ihn über Inhalt und Umfang solcher Maßnahmen, insbesondere wenn eine Rückrufaktion durchzuführen ist, informieren. Andere uns zustehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.3. Der Lieferant verpflichtet sich, sich gegen alle ihn treffenden Risiken aus Produkthaftung in ausreichendem Umfang zu versichern und auf Verlangen einen Versicherungsnachweis zu erbringen.

9.4. Der Lieferant schuldet Lieferungen oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter, insbesondere zu den vertraglich vereinbarten Nutzungszwecken.

9.5. Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter wegen hieraus resultierender Schutzrechtsverletzungen frei und ersetzt uns alle Aufwendungen, die uns aufgrund einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.

10. RÜCKTRITT VOM VERTRAG – SCHADENSERSATZ

10.1. Erfüllt der Lieferant die mit der Auftragsbestätigung übernommenen Verpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

10.2. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag steht uns insbesondere dann zu, wenn der Lieferant seine Obliegenheit gemäß Ziff. 13 verletzt.

10.3. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht für uns auch dann, wenn der Lieferant Liefereinstellungen vornimmt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

10.4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bei Dauerschuldverhältnissen bleibt unberührt.

11. EIGENTUMSVORBEHALT, BEISTELLUNGEN

11.1. Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen und -erklärungen des Lieferanten, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen.

11.2. Beistellungen, welche wir dem Lieferanten überlassen, bleiben ebenso in unserem Eigentum wie dem Lieferanten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder der Vertragsabwicklung überlassene Werkzeuge, Zeichnungen oder sonstige Unterlagen. Dem Lieferanten beigestellte Werkzeuge darf er ausschließlich für die Fertigung der für uns herzustellenden Lieferungen einsetzen.

11.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Beistellungen durch den Lieferanten erfolgt für uns. Sofern hierbei die Beistellungen mit anderer Ware verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an einer neu entstehenden Sache im Verhältnis des Werts unserer Beistellungen zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wenn Beistellungen mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Beistellungen zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Führt die Vermischung dazu, dass Sachen des Lieferanten gegenüber unserer Beistellung als Hauptsache anzusehen sind, so überträgt der Lieferant uns anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt es für uns.

12. ABTRETUNGSVERBOT

12.1. Rechte und Pflichten des Lieferanten aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar oder übertragbar. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

13. GEHEIMHALTUNG

13.1. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Modelle, Muster und sonstigen Unterlagen geheim zu halten, sofern diese nicht allgemein bekannt sind oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

13.2. Er darf sie Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung bekannt – oder weitergeben, sofern er Dritte zu vergleichbarer Geheimhaltung verpflichtet hat. Für Vertragsverletzungen beauftragter Dritter wird der Lieferant uns gegenüber wie für eigenes Fehlverhalten eintreten.

13.3. Die Geheimhaltungspflicht besteht über die Vertragsbeendigung hinaus. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

13.4. Verstößt der Lieferant gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung ist er uns gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Höhe der Vertragsstrafe steht in unserem billigen Ermessen und ist im Streitfalle vom zuständigen Gericht auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1. Erfüllungsort für die Pflichten des Lieferers ist die in der Bestellung genannte Versandanschrift.

14.2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.

14.3. Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

14.4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.

 

NABA Feinkost GmbH

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99100 Gierstädt
Deutschland
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Geschäftsführer/in: Felicitas v. Heinz, Bernhard von Reiche und Dr.-Ing. Philipp Theden

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